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Bebauungsplanverfahren und Baugebietsentwicklung

Informationen über aktuelle Bebauungsplanverfahren und neue Baugebiete

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu derzeit laufenden Bebauungsplanverfahren:

1. Bebauungsplanverfahren "Im Oberfeld II" / Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Ohlsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.05.2021 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Im Oberfeld II“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Dieser Beschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) am 07.05.2021 im Amtsblatt von Ohlsbach ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Im Oberfeld II“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Im Oberfeld II“ und die Begründung bei der Gemeinde Ohlsbach, Bürger- Bau- und Ordnungsamt, Hauptstraße 33, 77797 Ohlsbach, u.a. während der üblichen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes;
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs;
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, auch in Verbindung mit § 13b BauGB;

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)).

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Planunterlagen sind in den unten aufgeführten Dokumenten einsehbar:

Offenlage - Im Oberfeld II - Satzung

Offenlage - Im Oberfeld II - Zeichnerischer Teil

Offenlage - Im Oberfeld II - Schriftlicher Teil

Offenlage - Im Oberfeld II - Begründung

Offenlage - Im Oberfeld II - Umweltbeitrag

Offenlage - Im Oberfeld II - Bodengutachten

Offenlage - Im Oberfeld II - Artenschutz

Offenlage - Im Oberfeld II - Städtebaulicher Entwurf

Offenlage - Im Oberfeld II - Geländeschnitt 1v5

Offenlage - Im Oberfeld II - Geländeschnitt 2v5

Offenlage - Im Oberfeld II - Geländeschnitt 3v5

Offenlage - Im Oberfeld II - Geländeschnitt 4v5

Offenlage - Im Oberfeld II - Geländeschnitt 5v5

2. Auf der Scherersmatt III / 1. Änderung und Erweiterung - Arbeitsplätze schaffen und Gewebebetriebe entwickeln

Der Gemeinderat der Gemeinde Ohslbach hat am 11.06.2018 die Abwägungen nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen und die Entwürfe des Bebauungsplanes zur Offenlage für alle Träger öffentlicher Belange und Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Die Unterlagen zur Entwicklung und Erweiterung des Gewerbegebietes liegen im Rathaus in der Zeit vom 02.07.2018 bis 15.08.2018 öffentlich aus. Weitere Informationen in der einshebaren und hier hinterlegten Bekanntmachung.

Die öffentliche Auslegung ist abgeschlossen. Der Gemeinderat hat am 19.12.2018 nach öffentlicher Abwägung den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Die Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Genehmigungserteilung der höheren Verwaltungsbehörde. Mit der endgültigen Inkraftsetzung ist bis Mitte des Jahres 2019 zu rechnen.

3. Veränderungssperre "Am Steinbühl - Alte Säge"

Planaufstellungsbeschluss

Veränderungssperre für das Gebiet "Am Steinbühl - Alte Säge"

Satzung über die Veränderungssperre "Am Steinbühl - Alte Säge"

4. Bebauungsplanverfahren „Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung“ / Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Ohlsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.11.2021 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Dieser Beschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) am 12.11.2021 im Amtsblatt von Ohlsbach ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung“ und die Begründung bei der Gemeinde Ohlsbach, Bürger-, Bau- und Ordnungsamt, Hauptstraße 33 in 77797 Ohlsbach während der allgemeinen Dienststunden (aufgrund der Corona-Pandemie mit Terminvereinbarung) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes;
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs;
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB;

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ohlsbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Planunterlagen sind in den unten aufgeführten Dokumenten einsehbar:

BP Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung - Satzung

BP Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung - Zeichnerischer Teil

BP Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung - Schriftlicher Teil

BP Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung - Begründung

BP Schlauch II, 2. Änderung und Erweiterung - Artenschutz

Rechtsgültige Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften

Wie ein Grundstück baulich nutzbar ist, darüber geben der jeweils betreffende Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften Auskunft.
Informationen über die Bebauungs- und Flächennutzungspläne erhalten Sie beim Ortsbauamt der Gemeindeverwaltung oder bei der Baurechtsbehörde mit Sitz in Gengenbach (baurechtliche Verwaltungsgemeinschaft: Gengenbach - Berghaupten - Ohlsbach).

In nachstehender Kartierung finden Sie eine Übersicht, welche Grundstücke sich innerhalb eines Bebauungsplangebietes mit örtlichen Bauvorschriften befinden. Diese ist nicht abschließend.

Beispielsweise gelten in einigen Wohngebieten städtebauliche Verträge mit einem sogenannten Baugestaltungsplan oder auch Abrundungs- oder Ergänzungssatzungen für Grundstücke nahe dem Außenbereich. Zu beachten ist in einigen Wohngebieten auch die Stellplatzregelung. Im Zweifelsfall oder bei konkreten Bauanliegen ist eine Anfrage an das Ortsbauamt oder an die Baurechtsbehörde immer zweckmäßig.

Bauleitplanungsübersicht nach Straßen

Bauleitplanungsübersicht nach Flurstücken

Baugebietsentwicklung in Ohlsbach

Die Baugebietsentwicklung orientiert sich an der Zahl noch vorhandener Baugrundstücke und der marktwirtschaftlichen Bedarfslage an Wohnbau- oder Gewerbegebietsflächen. Dabei besteht zunächst vordergründiges Interesse, innerörtliche Baulücken zu schließen bzw. noch vorhandene Ressourcen umweltbewusst und auf die Notwendigkeit beschränkt zu nutzen.
Für jede Gemeinde ist es besonders wichtig, durch das Bereitstellen von Bauland die Entwicklung nach Bedarf zu sichern. Daran werden insbesondere auch anstehende Bauprojekte bemessen.

Die Gemeinde Ohlsbach befasst sich derzeit mit nachfolgenden Baugebietsentwicklungen:

  • Hochwasserrückhaltesystem zur Minderung von Schadensereignissen auf der Gemarkung Ohlsbach
  • Schließung innerörtlicher Baulücken zur Schaffung von Wohnbauflächen
  • Einbeziehung von derzeit noch nicht bebaubaren Grundstücken in den Innenbereich
  • Prüfung der Einbeziehung von Außenbereichsflächen, die bis zum 31.12.2019 im beschleunigten Verfahren zu Wohnbauflächen entwickelt werden können (§13b BauGB)

Kontakt

Bürgermeisteramt Ohlsbach
Hauptstraße 33
77797 Ohlsbach
Tel.: 07803 9699-0
Fax: 07803 9699-25
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