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Bebauungsplanverfahren

Informationen über aktuelle Bebauungsplanverfahren

Bebauungsplanverfahren "Am Steinbühl / Alte Säge" / Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften "Am Steinbühl / Alte Säge"

Der Gemeinderat der Gemeinde Ohlsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.03.2025 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Am Steinbühl / Alte Säge“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem Lageplan.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Am Steinbühl / Alte Säge“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Am Steinbühl / Alte Säge“ und die Begründung bei der Gemeinde Ohlsbach, Bürger-, Bau- und Ordnungsamt, Hauptstraße 33, 77797 Ohlsbach, während der üblichen Servicezeiten (Montag bis Freitag 08:00-12:00 Uhr, Donnerstag 16:00-19:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes;

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs;

4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB;

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)).

Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ohlsbach, den 23.04.2025

gez. Bernd Bruder

Bürgermeister

 

Die Planunterlagen sind in den unten aufgeführten Dokumenten einsehbar:

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Lageplan

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Satzung

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Zeichnerischer Teil

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Schriftlicher Teil

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Begründung

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Umweltbelange

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Bodengutachten

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Artenschutz

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Entwässerungskonzept

Öffentlichkeitsbeteiligung - Am Steinbühl-Alte Säge - Stellungnahmetabelle

Rechtsgültige Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften

Wie ein Grundstück baulich nutzbar ist, darüber geben der jeweils betreffende Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften Auskunft.
Informationen über die Bebauungs- und Flächennutzungspläne erhalten Sie beim Ortsbauamt der Gemeindeverwaltung oder bei der Baurechtsbehörde mit Sitz in Gengenbach (baurechtliche Verwaltungsgemeinschaft: Gengenbach - Berghaupten - Ohlsbach).

In nachstehender Kartierung finden Sie eine Übersicht, welche Grundstücke sich innerhalb eines Bebauungsplangebietes mit örtlichen Bauvorschriften befinden. Diese ist nicht abschließend.

Beispielsweise gelten in einigen Wohngebieten städtebauliche Verträge mit einem sogenannten Baugestaltungsplan oder auch Abrundungs- oder Ergänzungssatzungen für Grundstücke nahe dem Außenbereich. Zu beachten ist in einigen Wohngebieten auch die Stellplatzregelung. Im Zweifelsfall oder bei konkreten Bauanliegen ist eine Anfrage an das Ortsbauamt oder an die Baurechtsbehörde immer zweckmäßig.

Bauleitplanungsübersicht nach Straßen

Bauleitplanungsübersicht nach Flurstücken

Kontakt

Bürgermeisteramt Ohlsbach
Hauptstraße 33
77797 Ohlsbach
Tel.: 07803 9699-0
Fax: 07803 9699-25
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